VKI: "Prospektwahrheit" gilt - Bei negativen Überraschungen sofort Verbesserung verlangen und Beweise sichern.
Mauer- statt Meerblick und Baulärm statt Erholung? Dann hat der Reisende laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) Ansprüche auf Preisminderung und möglicherweise auch Schadenersatz. Grundsätzlich gilt die "Prospektwahrheit": Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder abgebildet ist, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise, hieß es in einer VKI-Information. Warten negative Überraschungen, sollten Verbesserungen verlangt werden. Ist das nicht möglich: Beweise sichern.
Reiseveranstalter veratwortlich
Der Reiseveranstalter muss laut
VKI unabhängig eines Verschuldens für die im Prospekt versprochenen
Leistungen einstehen. Werden diese nicht in der vereinbarten Form erbracht,
hat der Konsument Recht auf Gewährleistung. Urlauber sollten sofort
Verbesserungen verlangen: Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel
ohne Aufzahlung kann die Ferien retten.
Fotos und Videos
Erfolgt keine Behebung des Mangels, sollten
davon Fotos oder Videos gemacht werden und störende Baumaschinen oder
Müllhalden am Strand festgehalten werden, rät der VKI. Auch Adressen und
Telefonnummern von Leidensgenossen sowie schriftliche Bestätigungen von der
Reiseleitung, dass man entsprechend gerügt hat, sollten eingeholt werden.
Nach dem Urlaub kann dann Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend
gemacht werden. Anhaltepunkte für die Bezifferung von Mängeln gibt die
sogenannte Frankfurter Liste.
Anspruch auf Schadenersatz
Wenn z. B. ein verdorbenes All
inclusive-Buffet Urlauber mit Brech-Durchfall ins Bett zwingt, dann liegt
gar ein Verschulden des Veranstalters vor und die Betroffenen haben
zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz - in diesem Fall könnte es Ersatz für
Heilungskosten und Schmerzensgeld sein. Auch immaterielle Schäden für
entgangene Urlaubsfreude sind zu ersetzen: Rund 20 bis 50 Euro pro Tag und
Person können beziffert werden, wenn die Reise zur Gänze oder weitgehend "vereitelt"
wird.
Geld oder Gutschein?
Bei Preisminderung und Schadenersatz müssen
sich Betroffene übrigens nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sie
haben Anspruch auf Geldersatz, so der VKI. Grundsätzlich müssen
Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahre ab Rückkehr aus dem Urlaub und
Schadenersatzforderungen binnen drei Jahre ab Eintritt des Schadens geltend
gemacht werden - besser sei aber so schnell wie möglich, um nicht in
Beweisnotstand zu geraten, empfehlen die Konsumentenschützer.
Einige aktuelle Klagbeispiele
Ein Spanien-Urlauber erhielt in
erster Instanz Recht, als er einen deutschen Reiseveranstalter auf
Preisminderung klagte: Wegen eines Tankerunglücks wurde das Meer stark
verschmutzt; an fünf Tagen herrschte behördliches Badeverbot, auch danach
konnte der Strand nur eingeschränkt benutzt werden. Einer Reisenden wurde
Ausgleichsanspruch zuteil, weil sie ihren Anschlussflug von Frankfurt nach
Johannesburg versäumt hatte, nachdem ihr Zubringerflug von Wien nach
Frankfurt wegen Schlechtwetters Verspätung hatte.
Tipps bei Urlaubsmängeln
+ Ihre Urlaubsmängel wurden nicht
am Urlaubsort behoben? Machen Sie sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub
Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief gegen den Reiseveranstalter
geltend. Einen Musterbrief finden Sie auf der AK Homepage.
+ Lassen Sie
sich nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist in bar zu
gewähren. Wie hoch Ihre Ansprüche sind, finden Sie in der "Frankfurter
Tabelle".
+ Unter Umständen möglich ist auch Schadenersatz für
entgangene Urlaubsfreude. Voraussetzung: Erhebliche vom Reiseveranstalter
verschuldete Mängel.
+ Für den nächsten Urlaub: Beanstanden Sie
Reisemängel sofort vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel zu Beweiszwecken -
Fotos, Zeugen, Videos.