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VKI: "Prospektwahrheit" gilt - Bei negativen Überraschungen sofort Verbesserung verlangen und Beweise sichern.

Mauer- statt Meerblick und Baulärm statt Erholung? Dann hat der Reisende laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) Ansprüche auf Preisminderung und möglicherweise auch Schadenersatz. Grundsätzlich gilt die "Prospektwahrheit": Alles, was im Reiseprospekt beschrieben oder abgebildet ist, gilt als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise, hieß es in einer VKI-Information. Warten negative Überraschungen, sollten Verbesserungen verlangt werden. Ist das nicht möglich: Beweise sichern.

Reiseveranstalter veratwortlich
Der Reiseveranstalter muss laut VKI unabhängig eines Verschuldens für die im Prospekt versprochenen Leistungen einstehen. Werden diese nicht in der vereinbarten Form erbracht, hat der Konsument Recht auf Gewährleistung. Urlauber sollten sofort Verbesserungen verlangen: Eine Verlegung in ein anderes Zimmer oder Hotel ohne Aufzahlung kann die Ferien retten.

Fotos und Videos
Erfolgt keine Behebung des Mangels, sollten davon Fotos oder Videos gemacht werden und störende Baumaschinen oder Müllhalden am Strand festgehalten werden, rät der VKI. Auch Adressen und Telefonnummern von Leidensgenossen sowie schriftliche Bestätigungen von der Reiseleitung, dass man entsprechend gerügt hat, sollten eingeholt werden. Nach dem Urlaub kann dann Preisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Anhaltepunkte für die Bezifferung von Mängeln gibt die sogenannte Frankfurter Liste.

Anspruch auf Schadenersatz
Wenn z. B. ein verdorbenes All inclusive-Buffet Urlauber mit Brech-Durchfall ins Bett zwingt, dann liegt gar ein Verschulden des Veranstalters vor und die Betroffenen haben zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz - in diesem Fall könnte es Ersatz für Heilungskosten und Schmerzensgeld sein. Auch immaterielle Schäden für entgangene Urlaubsfreude sind zu ersetzen: Rund 20 bis 50 Euro pro Tag und Person können beziffert werden, wenn die Reise zur Gänze oder weitgehend "vereitelt" wird.

Geld oder Gutschein?
Bei Preisminderung und Schadenersatz müssen sich Betroffene übrigens nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen, sie haben Anspruch auf Geldersatz, so der VKI. Grundsätzlich müssen Gewährleistungsansprüche binnen zwei Jahre ab Rückkehr aus dem Urlaub und Schadenersatzforderungen binnen drei Jahre ab Eintritt des Schadens geltend gemacht werden - besser sei aber so schnell wie möglich, um nicht in Beweisnotstand zu geraten, empfehlen die Konsumentenschützer.

Einige aktuelle Klagbeispiele
Ein Spanien-Urlauber erhielt in erster Instanz Recht, als er einen deutschen Reiseveranstalter auf Preisminderung klagte: Wegen eines Tankerunglücks wurde das Meer stark verschmutzt; an fünf Tagen herrschte behördliches Badeverbot, auch danach konnte der Strand nur eingeschränkt benutzt werden. Einer Reisenden wurde Ausgleichsanspruch zuteil, weil sie ihren Anschlussflug von Frankfurt nach Johannesburg versäumt hatte, nachdem ihr Zubringerflug von Wien nach Frankfurt wegen Schlechtwetters Verspätung hatte.

Tipps bei Urlaubsmängeln
+ Ihre Urlaubsmängel wurden nicht am Urlaubsort behoben? Machen Sie sofort nach der Rückkehr aus dem Urlaub Ihre Ansprüche mit einem eingeschriebenen Brief gegen den Reiseveranstalter geltend. Einen Musterbrief finden Sie auf der AK Homepage.
+ Lassen Sie sich nicht mit Gutscheinen abspeisen. Eine Preisminderung ist in bar zu gewähren. Wie hoch Ihre Ansprüche sind, finden Sie in der "Frankfurter Tabelle".
+ Unter Umständen möglich ist auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. Voraussetzung: Erhebliche vom Reiseveranstalter verschuldete Mängel.
+ Für den nächsten Urlaub: Beanstanden Sie Reisemängel sofort vor Ort. Dokumentieren Sie die Mängel zu Beweiszwecken - Fotos, Zeugen, Videos.

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