Alle Regeln zu Gastro-Öffnung

Endlich geht's wieder zum Wirt'n

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Strenge hygienische Vorgaben und eingeschränkte Öffnungszeiten.

Die Vorfreude ist groß: Endlich geht es wieder zum von den Österreichern so geliebten "Wirt'n". Nach dem totalen Stillstand in der Coronapandemie kommt damit wieder etwas mehr Bewegung ins Geschäfts- und Privatleben. Doch der Genuss von Schnitzel, Schinkenfleckerl, Eiernockerl, Limo, offenem Bier und Spritzwein steht unter strengen Hygiene-Vorgaben. Auch die Öffnungszeiten sind noch eingeschränkt.

Servicepersonal mit Mund-Nasenschutz

So heißt es "Sperrstund' ist" verpflichtend pünktlich um 23 Uhr. Aufgesperrt werden darf ab 6 Uhr in der Früh. Beim Betreten des Lokals sind Gesichtsmasken zu tragen, die am Platz dann abgenommen werden dürfen. Thekenstehen? Fehlanzeige. Das Servicepersonal muss mit Mund-Nasenschutz bedienen. Die Nachtgastronomie - etwa Clubs und Diskotheken - profitiert vorerst nicht von den Lockerungen. Sie muss geschlossen bleiben.

In den sozialen Netzwerken zeigen die Menschen in Österreich jedenfalls schon große Vorfreude auf die Öffnung. So macht unter anderem ein Spruch in Anlehnung auf Aussagen von Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) die Runde: Bald wird jeder jemanden kennen, der am Freitag beim "Wirt'n" war, heißt es da etwa. Oder man dürfe nicht so viel trinken wie ein Babyelefant, wird mit Blick auf Erläuterungen von Abstandsregeln in einer Infokampagne online geschrieben. Der Abstand von mindestens einem Meter muss zwischen sich fremden Gästen auch in den Lokalen eingehalten werden, wenn es keine (Plexiglas-)Trennwand gibt.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

- Das Betreten der Lokale ist zwischen 6.00 und 23.00 Uhr erlaubt. Restriktivere Sperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

- Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in "unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle" erfolgen. Eine weitere Konkretisierung für den Bar- und Schankbetrieb findet sich nicht.

- Der Abstand zwischen den Besuchergruppen an den Tischen muss mindestens ein Meter betragen, kann aber unterschritten werden "wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann".

- Am Tisch dürfen maximal vier Erwachsene zuzüglich deren minderjährige Kinder sitzen - oder sie müssen aus einem gemeinsamen Haushalt kommen. Eine Nachweispflicht ist in der Verordnung nicht angeführt.

- Die Gäste müssen in geschlossen Räumen zu den Tischen gebracht werden.

- Die Beschäftigten müssen bei Kundenkontakt Mund und Nase bedecken.

- Am Tisch dürfen keine Gegenstände zur gemeinschaftlichen Verwendung stehen (z.B.: Salzstreuer).

- Zur Abholung bestimmte Speisen dürfen nicht vor Ort gegessen werden.

- Im Lokal muss beim erstmaligen Betreten zu fremden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden und in geschlossenen Räumen müssen Mund und Nase verdeckt werden. Beim Verlassen des Tisches gilt wieder der Mindestabstand von einem Meter.

- Eine Verpflichtung zur Reservierung eines Tisches ist in der Verordnung nicht enthalten.

Die Regeln gelten nicht für Spitäler und Kuranstalten, Senioren- und Pflegeheime, Schulen, Kindergärten und Horte sowie Betriebskantinen.

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